Der Aufbau der Personalvertretung ist so gestaltet, dass überall dort, wo wichtige Dienstgeberentscheidungen fallen, ein zur Mitwirkung berufenes Organ der Personalvertretung
eingerichtet ist.
• Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen
der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge,
Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
• Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei
auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
• Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.